Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz

Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben
Bodengutachten zu Umweltschäden und Altlastverdachtsflächen

Am Gulloh 27, D-44339 Dortmund
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


Überwachung von Fachbetrieben nach § 19 l WHG

Der Abschluss eines Überwachungsvertrags nach § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG zwischen der Sachverständigenorganisation SwS als Technische Überwachungsorganisation und einem Fachbetrieb kommt unter den folgenden Voraussetzungen zustande:

  1. Der Fachbetrieb muss über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen. Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muss mindestens zwei Jahre betragen. Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachweisen.
  2. Die Sachverständigenorganisation SwS bietet über das Bundesberufsfortbildungszentrum wassergefährdende Stoffe e.V. Seminare zur Schulung der betrieblich Verantwortlichen an. Dabei werden die folgenden Themen behandelt:
  3. Die Sachverständigenorganisation SwS prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebs, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und die erforderliche Schutzausrüstung für das Personal entsprechend einer von der Organisation vorzugebenden Liste vorhanden sind.
  4. Die Organisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs, dass die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und dass Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten.
  5. Stellt die Organisation fest, dass der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19 l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, dass eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen.
Quelle: Anerkennungsbescheid der Sachverständigenorganisation SwS, BW 47-8933.11/5

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