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Was sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (eoh)?
Nach § 7 Abs. 4 VAwS NRW (und vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern) gelten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch dann als einfach oder herkömmlich, wenn ein VAwS-Sachverständiger bescheinigt, dass die Grundsatzanforderungen des § 3 VAwS erfüllt sind.
Anlagen oder Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art sind z.B. für einen bestimmten Verwendungszweck seriengefertigte und für diese Verwendung amtlich zugelassene sicherheitsrelevante Bauteile. Beispiel: Seriengefertigter Grenzwertgeber mit einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) für Heizöltanks. Der Sachverständige prüft hier nicht mehr die Eignung des Grenzwertgebers für den Heizöltank, sondern ob ein WHG-Fachbetrieb den Grenzwertgeber korrekt eingebaut hat.
Bei komplexen Anlagen für Mineralölprodukte und bei Chemieanlagen kann es sein, dass wegen der Vielzahl der in Frage kommenden chemischen Stoffe und Betriebsbedingungen (Temperatur, Druck, Medienverträglichkeit u.a.) noch kein auf den Einzelfall zutreffender Verwendbarkeitsnachweis z.B. in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorliegt. Dann muss der Betreiber einen VAwS-Sachverständigen damit beauftragen, die Eignung für den konkreten Einzelfall zu prüfen und, wenn die Prüfung erfolgreich ist, dies entsprechend zu bescheinigen.
Wenn in NRW von einer "§ 7-Bescheinigung" die Rede ist, dann ist ein solches Prüfgutachten eines Sachverständigen gemeint. Das Gutachten hat der Betreiber der zuständigen Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Die Genehmigung erteilt natürlich die Behörde, nicht der Sachverständige.
Mindestinhalt einer Bescheinigung nach § 7 VAwS NRW
Die Verwaltungsvorschrift vom 16.07.2007 zur VAwS NRW legt fest, welchen Mindestinhalt eine § 7-Bescheinigung haben muss.
Neben den für Prüfgutachten allgemein geltenden Formalkriterien (Name und Anschrift des Sachverständigen und der Sachverständigen-Organisation, Betreiberanschrift, zuständige Behörde) sind dies insbesondere:
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