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Noch vor dem für Dezember 2009 vorgesehenen Außerkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2004 liegt die Änderungsfassung vom 19.06.2007 vor. Was ist jetzt anders?
Eine wichtige Änderung ist die aktuelle Erweiterung des § 5 um den Absatz 4 Anlagen in Überschwemmungsgebieten.
Prüfpflicht für oberirdische Anlagen
Seit der Änderung in 2004 fallen in NRW wie in anderen Bundesländern nun auch oberirdische Anlagen ab 10 cbm (bisher: 40 cbm) unter die wiederkehrende Prüfpflicht. Da nun das Anlagenvolumen schon weit unter 40 cbm eine große Rolle spielt, gibt es im § 2 Abs. 8 eine "Arbeitshilfe" zur Bestimmung des Volumens von Anlagen, die komplizierter aufgebaut sind als ein Einzeltank.
Anforderungen an Bodenflächen
Mit der VAwS 2004 ist das sog. Barrierenprinzip an die Stelle hygienisch-toxikologischer Kriterien getreten. Damit eine Rückhaltesystem undurchdringlich für ausgetretene Flüssigkeit ist, müssen die physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeit vorrangig berücksichtigt werden, z.B. die Viskosität oder die Korrosivität. Ob die Flüssigkeit für Wasserorganismen gefährlich ist, hat für das Durchdringungsvermögen der Dichtfläche keine Bedeutung. Entsprechend ist das in der VAwS bislang aus den Wassergefährdungsklassen abgeleitete Gefährdungspotential weggefallen, das in den Verordnungen anderer Bundesländer noch fortbesteht.
Anforderungen an das Rückhaltevermögen
Die Wassergefährdungsklasse (WGK) spielt noch eine Rolle im § 3 VAwS. Bei oberirdischen Anlagen mit weniger als 0,1 cbm WGK 2 oder 3 sowie weniger als 1 cbm WGK 1 werden an das Rückhaltevermögen keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die Anlage auf einer befestigten Fläche steht oder die Leckerkennung jederzeit auf einfache Weise möglich ist.
Anforderungen an die Infrastruktur
Im organisatorischen Bereich wurde durch die Neufassung der VAwS einiges gestrafft. So ist z.B. die Verletzung der Kennzeichnungspflicht als Ordnungswidrigkeit schon im Jahr 2004 weggefallen. Beim Umgang mit Chemikalien und Lösemitteln waren ohnehin bisher Kennzeichnungen vom Gefahrstoffrecht her gefordert. Es erübrigte sich, diese nochmals vom Wasserrecht her zu fordern. Mit der Umbenennung des Anlagenkatasters in eine Anlagenbeschreibung folgte die VAwS NRW 2004 der Sprachregelung in anderen Bundesländern, z.B. Niedersachsen. Die wasserrechtlich begründete Anlagenbeschreibung kann entfallen, wenn sie im Rahmen eines allgemein anerkannten Management-Systems (z.B. DIN EN ISO 14001) oder nach BImSchG ohnehin vorhanden ist. Die mit der VAwS 2004 weggefallene Ordnungswidrigkeit bezüglich des Anlagenkatasters ist jetzt (2007) wieder zu beachten: Ordnungswidrig ist im § 16 nicht nur wie bisher das Versäumnis, eine Betriebsanweisung festzulegen, sondern jetzt auch das Versäumnis, eine Anlagenbeschreibung zu erstellen. Strukturelle Änderungen Die Paragraphen 6 (Rohrleitungen) und 9 (Befüllen) sind weggefallen. Deren Substanz findet sich nun im § 3 (Anforderungen). Die Adressaten des § 3 sind natürlich nach wie vor die Betreiber (Anforderungen an den Betrieb von Anlagen), aber auch die WHG-Fachbetriebe mit ihrer Kompetenz für die Beschaffenheitsanforderungen von Anlagen. Seit 2004 ist die Gliederung der VAwS in verschiedene Teile und Abschnitte aufgehoben. Der ehemals zweite Teil, erster Abschnitt (Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (eoh) zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU) findet sich jetzt im § 7 VAwS wieder. Die Sachverständigenbescheinigung nach § 7 Abs. 4 ist nun auch für bestimmte Rohrleitungen vorgesehen. Sachverständige Neu ist im § 11, dass hier die engere Beziehung zwischen Behörden und Sachverständigenorganisationen zum Ausdruck gebracht und eine erweiterte, wohl auch überfällige Transparenz des Prüfwesens angesprochen wird. Weiterführende Links