Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz

Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben
Bodengutachten zu Umweltschäden und Altlastverdachtsflächen

Am Gulloh 27, D-44339 Dortmund (Grävingholz)
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


Wasserrechtliche Prüfbestimmungen

Die folgenden Auszüge aus dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) und aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (VAwS NRW) sind zur besseren Lesbarkeit gekürzt; einige Fachbegriffe sind durch umgangssprachliche Begriffe ersetzt. Der Originaltext des WHG ist zu finden bei Juris. Den Originaltext des § 12 VAwS NRW findet man mit Zugangsberechtigung bei umwelt-online.

Pflichten des Betreibers (§ 19 i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz)

Der Betreiber einer Anlage [...] hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb [...] abschliesst, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus [...] Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. wiederkehrend spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer >1 Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

Überprüfung von Anlagen (§ 12 Abs. 1-2 VAwS NRW)

Der Betreiber hat vor (Wieder)Inbetriebnahme durch Sachverständige überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
  2. oberirdische Anlagen [...] >1 cbm. [...]

Der Betreiber hat wiederkehrend und bei Stilllegung durch Sachverständige überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
  2. oberirdische Anlagen [...] >10 cbm,
  3. in Schutzgebieten: oberirdische Anlagen [...] >1 cbm, oberirdische Heizöltanks oder Kellertanks >5 cbm,
  4. Anlagen und Anlagenteile, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung [...] vorgeschrieben sind. [...]