Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz

Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben
Bodengutachten zu Umweltschäden und Altlastverdachtsflächen

Am Gulloh 27, D-44339 Dortmund
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Grundverschiedene Anlagen, wie ein Heizöltank im Einfamilienhaus und ein Galvanisierbetrieb, unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Sie regelt, welche Anforderungen an eine LAU- oder HBV-Anlage zu stellen sind.

Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt im § 19 i (Pflichten des Betreibers) vor, dass der Betreiber die Anlage nach Maßgabe des Landesrechts durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen muss, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

Koordinieren Sie einen Prüftermin mit dem VAwS-Sachverständigen Dr. Michael Krutz, Tel. 0231-4277966.

Fachbetriebe nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes

dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung solcher Anlagen Fachbetriebe zu beauftragen, wenn er (sinngemäß) selbst kein Fachbetrieb ist. Die Länder können Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht festlegen (in Nordrhein-Westfalen z.B. Arbeiten an Heizöltanks bis 10 m3).

Fachbetrieb in diesem Sinne ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, so dass gewährleistet ist, dass die Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation, z.B. SwS, abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.


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