Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Erdwärmesonden - Sicherheitskonzept gegen Methangaszutritt

Erdwärmesonden- und -kollektoranlagen, die wassergefährdende Stoffe als Kältemittel und/oder Wärmeträgermedium verwenden und gemäß § 62 Abs. 1 WHG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen eingesetzt werden, unterliegen den Regelungen der AwSV. Der Betreiber der Anlage hat diese durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV prüfen zu lassen.

Achtung: In Gebieten, in denen Methangas im Untergrund vorkommt, besteht die Gefahr, dass das hochentzündliche Gas in die Bohrung eintritt. Ein Zustrom von Methangas ins Bohrloch ist insbesondere dann möglich, wenn mit der Bohrung abdichtende Schichten durchteuft werden.

Seitens des Bohrunternehmers sind nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besondere Sicherheitsvorgaben für unvorhergesehene Methanausgasungen einzuhalten. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 (Bergbau und Energie in NRW) und der Geologische Dienst NRW haben Ausgasungszonen festgelegt. Der Bohrunternehmer muss sich vorab bei diesen Stellen informieren.

Das hiernach erforderliche Sicherheitskonzept umfasst gemäß dem Merkblatt Sicherheitskonzept für Geothermiebohrungen des Umweltministeriums NRW:

Nach § 6 Abs. 9 GefStoffV sind Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische in einem Explosionsschutzdokument auszuweisen und Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in § 12 GefStoffV (vormals § 11) genannten Schutzziele festzulegen. Aus dem Explosionsschutzdokument muss gemäß dem Merkblatt (2. Ergänzung zum Sicherheitskonzept) Erläuterungen zur Rechtslage insbesondere hervorgehen,

Das Explosionsschutzdokument zu erstellen ist eine Aufgabe des ausführenden Bohrunternehmens.

Fundstelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), z.B.:
www.wikipedia.org > Suchbegriff AwSV > Basisdaten > Letzte Neufassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905).

Für eine unverbindliche Anfrage bezüglich einer Prüfbescheinigung sprechen Sie mit dem Sachverständigen Dr. Michael Krutz. Kontaktdaten siehe oben.


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