Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat eine Anlagendokumentation mit überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und darauf die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen (§ 43 AwSV).
Zur Anlagenprüfung durch den AwSV-Sachverständigen gehört die Feststellung, ob eine Betriebsanweisung auf der Grundlage einer Anlagendokumentation vorhanden ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene logische Reihenfolge ist die Erstellung einer Anlagendokumentation (a) als Grundlage einer Betriebsanweisung (b), die u.a. Prüfgegenstand ist bei der AwSV-Prüfung (c) durch einen Sachverständigen.
Die umgekehrte Logik
In der Praxis ist es oft umgekehrt. Es erfolgt die AwSV-Prüfung (c) vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend, wobei der Sachverständige eine Betriebsanweisung (b) auf der Rechtsgrundlage des Chemikaliengesetzes vorfindet, die meist Elemente des Gewässerschutzes nicht oder nur rudimentäir enthält, und wobei die technische und genehmigungsrechtliche Dokumentation, welche die Grundlage der Soll-Ist-Übereinstimmungsprüfung des Sachverständigen unverzichtbar bildet und die eigentlich der Anlagendokumentation (a) zu entnehmen sein soll, mangels Vorliegen einer solchen bei der Prüfung erst ad hoc zusammengesucht werden muss, daher oft unvollständig bleibt und es im Prüfergebnis unvermeidbar zu festgestellten Ordnungsmängeln kommt.
Dieses Phänomen der Logikumkehr mit den entsprechenden Vollzugsdefiziten im Bereich der AwSV-Prüfungen ist in Sachverständigenkreisen nicht unbekannt.
Der Mindestinhalt einer Anlagendokumentation ist in der TRwS 779 unter Nr. 10.3 präzisiert.
Zutreffende und für die Anlagendokumentation wichtige Pläne erhalten den Rang einer "Mitgeltenden Unterlage". Sie sind wie die übrigen mitgeltenden Unterlagen (Technische und genehmigungsrechtliche Dokumentation) Bestandteil der Anlagendokumentation, ohne diese aufzublähen, weil sie nicht physisch eingebunden sein müssen.
Elektronische Speicherung
Die Anlagenbeschreibung nur in Papier vorzuhalten ist nicht mehr zeitgemäß. Im Brandfall geht wichtige Information verloren. Die elektronische Speicherung ist in manchen Betrieben schon umgesetzt, allerdings meist mit einer Struktur, die in das hochkomplexe, kaufmännisch dominierte EDV-System des Betriebs eingebunden ist.
In der im Schadensfall unter Zeitdruck stehenden Einsatzpraxis sind hochkomplexe Systeme nicht von Nutzen. Gefordert wird eine schlanke, sekundenschnell verfügbare Anlagendokumentation, deren Nutzung im Einsatzfall keine Spezialkenntnisse erfordert. Hierzu ist eine Lösung in Sicht.