Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Die Bescheinigung der Gewässerschutzanforderungen

§ 41 Abs. 2 AwSV: Eine Eignungsfeststellung ist [...] nicht erforderlich, wenn [...] durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt. [...]

Die Gewässerschutzanforderungen sind insbesondere im § 17 Abs. 1 und 2 AwSV konkretisiert.

Der vollständige § 41 Abs. 2 AwSV ohne die Auslassungen in dem obigen Text (Kurzfassung zum besseren Verständnis) und der § 17 Abs. 1 und 2 AwSV sind nachzulesen im BGBl. 2017 Teil I Nr. 22 vom 21.04.2017, Seite 905 ff.

Fundstelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), z.B.:
www.wikipedia.org > Suchbegriff AwSV > Basisdaten > Letzte Neufassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905).

Für eine unverbindliche Anfrage bezüglich einer Bescheinigung der Gewässerschutzanforderungen nach § 41 Abs. 2 AwSV sprechen Sie mit dem Sachverständigen Dr. Michael Krutz. Kontaktdaten siehe oben.

Ein Gutachten zum Verzicht auf eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 Abs. 2 AwSV muss auf behördliche Anforderung mindestens die folgenden Angaben enthalten:


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