Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


[Home] [Sitemap] [Häufig gestellte Fragen] [Abkürzungen im Umweltschutz] [Impressum]

Häufig gestellte Fragen zur Fass- und Gebindelagerung


Wie läuft die Prüfung eines Fass- und Gebindelagers nach AwSV ab?

Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung. Bei der Ordnungsprüfung nimmt der Sachverständige Einsicht in die Genehmigungsunterlagen für die Anlage und in die Technische Dokumentation sowie, falls die Anlage wiederkehrend geprüft wird, in den vorausgegangenen Prüfbericht. Erst dann macht es Sinn, mit der Technischen Prüfung, also der eigentlichen Funktionsprüfung der Anlage, zu beginnen. Hierbei wird auch die Übereinstimmung der Anlage mit den Genehmigungsunterlagen geprüft.
Zurück

Welche Unterlagen muss ich zum Prüftermin bereithalten?

Der Sachverständige fragt nach Betreiberangaben, Standortangaben, nach allgemeinen Angaben zur Anlage und nach den Genehmigungen.
Zurück

Welche Betreiberangaben werden benötigt?

Firmierung gemäß Handelsregister-Eintrag, Firmensitz mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach genügt nicht).
Zurück

Welche Angaben zum Anlagenstandort werden benötigt?

Unverzichtbar: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Gemarkung, Flur und Flurstück. Erwünscht: Rechtswert, Hochwert und Höhenpunkt (aus dem Genehmigungsantrag). Die Angabe, ob sich der Standort in einem Wasserschutzgebiet (oder Heilquellen- oder Überschwemmungsgebiet) befindet, ist für den Sachverständigen ebenfalls hilfreich, falls bekannt. Der Grundwasserflurabstand ist dem Baugrundgutachten zu entnehmen, falls vorliegend. In diesem Zusammenhang sind auch gebietstypische Beanspruchungen nicht ganz unwichtig (z.B. Bergsenkungsgebiet, Altlastenverdachtsfläche).
Zurück

Welche Angaben zur Anlage werden benötigt?

Die betriebliche Bezeichnung des Lagers oder Lagerabschnitts ist für den Sachverständigen verbindlich. Diese Bezeichnung sollte wie in der Behördenkorrespondenz lauten und wird in den Prüfbericht übernommen.

Es wird eine typische Lagerbestandsliste als aktuelles Stichtagsinventar benötigt, mit Angabe der Gebindeart (IBC, Fässer, Kanister etc.) und -größe und den Unterscheidungsmerkmalen: Nachweis der Beschaffenheit der Bodenfläche: Betongüte und -dicke, Art der WHG-Beschichtung mit Prüfzeichen und Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, Fugenausführung, Nachweis des ausreichenden Rückhaltevolumens im Leckagefall. Bei Verwendung von Stahl-Auffangwannen: Größe, Fabrikat, Zulassung. Statische Berechnungen und Nachweise: Bodenfläche (Punktlasten), besonders wenn unterkellert, zulässige Traglast der Regale. Ab 100 t WGK 1 (oder 10 t WGK 2 oder 1 t WGK 3) je Brandabschnitt ist auch die Löschwasserrückhaltung nachzuweisen.
Zurück

Welche organisatorischen Dinge sind bei der Prüfung nach Wasserrecht wichtig?

Nachweis der Fachbetriebsqualifikation des z.B. für die WHG-Bodenbeschichtung beigezogenen Fachbetriebs, Ausführungsprotokoll des Fachbetriebs. Vorlage der Anlagendokumentation mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan und daraus abgeleitet die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen, festgelegt in einer Betriebsanweisung. Durchgeführte Prüfungen (falls zutreffend).
Zurück

Welche Angaben aus Genehmigungen müssen vorliegen?

Datum der Genehmigung, Rechtsvorschrift oder Titel der Genehmigung (z.B. Eignungsfeststellung gemäß WHG), Erlassbehörde, Aktenzeichen.
Zurück

Wenn Angaben fehlen, hat eine AwSV-Prüfung dann überhaupt Sinn?

Es ist gesetzliche Betreiberpflicht, die Prüfung bei Fälligkeit auf jeden Fall durchführen zu lassen. Werden bei der Prüfung, was gelegentlich vorkommt, technische Mängel festgestellt, so findet eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung statt. Der Betreiber hat Unterlagen aus der Anlagendokumentation dem Sachverständigen vor Prüfungen auf Verlangen vorzulegen (§ 43 Abs. 3 AwSV).
Zurück


[Home] [Sitemap] [Häufig gestellte Fragen] [Abkürzungen im Umweltschutz] [Impressum]