
Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
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Die Besonderen Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen sind im § 35 der Anlagenverordnung AwSV genannt. Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden finden wir in der Technischen Regel für wassergefährdende Stoffe Nr. 779 (TRwS 779, Allgemeine Technische Regelungen, Neufassung vom Juni 2023) unter Nr. 9.7.2:
(1) Der Sondenfuß muss werkseitig geschweißt in die Sonde eingebunden und werksseitig mit dem 1,5-fachen des Nenndrucks des Rohrmaterials (1,5 × PN) geprüft sein, mindestens jedoch mit 6 bar.
(2) Erdwärmesonden dürfen über die Verbindung nach Absatz 1 (Einbindung des Sondenfußes in die Erdwärmesonde) bis zum Sondenkopf (Übergang in die horizontale Leitungsführung) im Bereich des Bohrlochs keine weiteren Verbindungen haben. Lösbare Anschlüsse und Verbindungen von Vor- und Rücklaufleitungen (z. B. an einen Sammler) sind gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 AwSV in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Prüfung nach Absatz 1 und die Ergebnisse sind in einem Protokoll zu dokumentieren, das dem Betreiber der Anlage als Bestandteil der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV auszuhändigen ist.
Erdwärmesonden- und -kollektoranlagen, die wassergefährdende Stoffe als Kältemittel und/oder Wärmeträgermedium verwenden und gemäß § 62 Abs. 1 WHG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen eingesetzt werden, unterliegen den Regelungen der AwSV. Der Betreiber der Anlage hat diese nach § 46 Abs. 2 AwSV in Verbindung mit der Anlage 5 der Verordnung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 in Verbindung mit § 52 AwSV prüfen zu lassen. Diese Prüfung umfasst eine Prüfpflicht vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrende Prüfungen und eine Prüfung bei Stilllegung. Die Berichte dieser Prüfungen sind der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Die Inbetriebnahme der gesamten Erdwärmeanlage darf erst nach mängelfreier Abnahme durch den Sachverständigen erfolgen. Achtung: In Gebieten, in denen Methangas im Untergrund vorkommt, besteht die Gefahr, dass das hochentzündliche Gas in die Bohrung eintritt. Ein Zustrom von Methangas ins Bohrloch ist insbesondere dann möglich, wenn mit der Bohrung abdichtende Schichten durchteuft werden. Seitens des Bohrunternehmers sind nach der Gefahrstoffverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung besondere Sicherheitsvorgaben für unvorhergesehene Methanausgasungen einzuhalten.
Prüfumfang: Ordnungsprüfung und technische Prüfung, einschl. Prüfung der Dokumentation der Errichtung und der Druckprobe. Maßgeblich sind die Auflagen und Hinweise der behördlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG für die Benutzung eines Gewässers (Grundwasser). Der Sachverständige sollte bereits im Vorfeld der Planungen und der Bauausführung eingeschaltet werden.
Erster Prüfabschnitt: Bei der Inbetriebnahmeprüfung erfolgt eine Zwischenabnahme durch den Sachverständigen für Bauteile, welche nach dem Einbau nicht mehr einsehbar sind.
Zweiter Prüfabschnitt: Die Anlage ist mit einem Druck-/Strömungswächter derart auszustatten, dass bei dauerhaftem Druckabfall im Solekreislauf (im Fall einer Leckage in den Sonden) die Zufuhr des Wärmeträgers sofort unterbrochen (Schnellabschaltung) und ein Alarm ausgelöst wird. Nach einer Störmeldung darf die Anlage nur von einem Fachbetrieb nach Feststellung der Leckursache und Beseitigung wieder in Betrieb genommen werden. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ist die Dichtheit des Gesamtsystems zu prüfen. Im Sondenvorlauf muss ein Temperaturwächter eingebaut und so eingestellt sein, dass die Temperatur des in die Sonden zurückfließenden Wärmeträgermediums anlagentechnisch minus 3 °C nicht unterschreiten kann.
Durch eine Betriebsanweisung muss der Betreiber sicherstellen, dass es in der Zeit zwischen den Prüfterminen nicht zu einem meldepflichtigen Umweltschaden kommt. Die Betriebsanweisung ist im Technikraum anzubringen und muss enthalten: Behörde, Bohrunternehmen und Heizungsfirma, jeweils mit Anprechperson, sowie die Prüftermine.
Das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften (Muster nach Anlage 4 zu § 44 AwSV) ist speziell für Erdwärmesonden nicht ideal. Der typische Störfall betrifft nicht Oberflächengewässer, sondern eine Undichtheit im Untergrund.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass z.B. im Mehrfamilienhaus die Störungsmeldung der Wärmepumpe im Leckagefall von den Bewohnern zuverlässig wahrgenommen wird. Der Haustechnikraum ist meist abgeschlossen und nicht allgemein zugänglich. Ein optischer und akustischer Alarm außerhalb des Technikraums könnte eher zu Irritationen führen. Zeitgemäß ist die Aufschaltung eines Störungssignals per Mobilfunk zum Betreiber, der das Weitere veranlasst.
In knapper Form sollte ergänzend zu den genannten Dienststellen angegeben werden, mit Anschrift und Telefonnummer:
Hausmeister, falls dieser im Gebäude den Betreiber vertritt,
Planungsbüro, ggf. vom Betreiber zu benachrichtigen,
Wartungsfirma bei einem Problem mit der Wärmepumpe,
Bohrunternehmen bei einem Problem mit den Erdwärmesonden,
Verbot von mehr als spatentiefen Erdarbeiten im Sondenfeld,
Nächster Prüftermin im fünfjährigen Turnus,
Befristung der Wasserrechtlichen Erlaubnis (Rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung stellen),
Ergänzende Auflagen aus der Wasserrechtlichen Erlaubnis, z.B. bei Rückbau und Stilllegung.
Das Verhalten in Störfällen ist im VDI 4640 Blatt 2 Nr. 13.1 ausführlich beschrieben.
Das Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblatts kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebene Information auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert ist .
Fundstelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), z.B.:
www.wikipedia.org > Suchbegriff AwSV > Basisdaten > Letzte Neufassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905).
Für eine unverbindliche Anfrage bezüglich einer Prüfbescheinigung sprechen Sie mit dem Sachverständigen Dr. Michael Krutz. Kontaktdaten siehe oben.